COVID-19: Massnahmen im Strassenverkehr

Die Schweiz befindet sich in einer ausserordentlichen Lage. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Bestimmungen für den Strassenverkehr verfügt.


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Derzeit besteht in der Schweiz eine Coronavirus-Epidemie. Präsenzveranstaltungen in Ausbildungsstätten sind seit dem 16. März 2020 verboten. Seit dem 17. März 2020 sind zudem öffentliche und private Veranstaltungen nicht mehr erlaubt, Spitäler, Kliniken und Arztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten und besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 10a Abs. 2 und Art. 10b der COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101 .24). Dies hat Auswirkungen für verschiedene Ausweise.

Vor diesem Hintergrund verfügt das Bundesamt für Strassen ASTRA zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zur Entlastung des Gesundheitssystems, zur Aufrechterhaltung der Transportkapazitäten sowie zur Vermeidung von Härtefällen gestützt auf Artikel 150 Absatz 6 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741 .51), Artikel 26 Absatz 3 der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521), Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741 .621), Artikel 25 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (SR 741.622) in Verbindung mit der COVID-19-Verordnung 2 und Artikel 30 Absatz 2 der Fahrlehrerverordnung (FV; SR 741 .522) Folgendes:

  1. Die periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen nach Artikel 15d Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741 .01) und Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VZV sind sistiert. Bereits erfolgte Aufgebote müssen von den Führerausweisinhabern und -inhaberinnen nicht beachtet werden.
  2. Inhaber und Inhaberinnen von Fähigkeitsausweisen nach Artikel 6 CZV und von Ausbildungsbestätigungen nach Artikel 4 CZV, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen sind (Art. 4 sowie 9 Abs. 1 und 2 CZV), dürfen auf dem Gebiet der Schweiz weiterhin Güter oder Personen transportieren.
  3. Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe nach Artikel 15a Absatz 1 SVG in Verbindung mit Artikel 24a VZV, der am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, sind auf dem Gebiet der Schweiz weiterhin fahrberechtigt.
  4. Die kantonalen Behörden werden ermächtigt, die Gültigkeitsdauer aller Lernfahrausweise angemessen zu verlängern.
  5. Inhaber und Inhaberinnen einer Schulungsbescheinigung nach 8.2.2.8.5 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0. 7 41 .621 ), die am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, dürfen auf dem Gebiet der Schweiz weiterhin Gefahrgut befördern und - sobald dies wieder erlaubt ist- die Auffrischungsschulung absolvieren sowie die Prüfung der Auffrischungsschulung ablegen. Die Geltungsdauer der neuen ADR-Schulungsbescheinigung beginnt mit dem Datum des Ablaufs der vorherigen Bescheinigung. ASTRA-A-773B3401/15 2/3 Aktenzeichen: ASTRA-24-26.3-1/41/1
  6. Inhaber und Inhaberinnen eines Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte nach 1.8.3.18 der Anlage A des ADR, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, dürfen weiterhin als Gefahrgutbeauftragte tätig sein und die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises auch ohne Ausbildungsbescheinigung ablegen. Die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises beginnt mit dem Datum des Ablaufs der vorherigen Bescheinigung.
  7. Die Fahrlehrerbewilligung (Art. 6 FV) wird von den kantonalen Behörden nicht entzogen und deren Inhaber oder Inhaberin wird von den kantonalen Behörden nicht verwarnt (Art. 26 Abs. 1 FV), wenn die fünfjährige Weiterbildungsperiode am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist und der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung die Weiterbildungspflicht (Art. 22) nicht erfüllt hat. 8. Moderatoren von Weiterausbildungskursen nach Artikel 15a Absatz 2bis SVG dürfen - sobald die Durchführung der Kurse wieder erlaubt ist- auch mit einer Bewilligung Kurse erteilen, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist (Art. 64a und 64e VZV). 9. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft und gilt höchstens bis am 30. September 2020. Das ASTRA hebt sie ganz oder teilweise vorher auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind, oder verlängert sie bei Bedarf über den 30. September 2020 hinaus. Dies in Absprache mit den kantonalen Vollzugbehörden. Dabei berücksichtigt es die epidemiologische Lage sowie die Zeit, die benötigt wird, um die sistierten Kontrolluntersuchungen sowie die nicht absolvierten Kurse und Prüfungen nachzuholen.

Die Verfügung tritt sofort in Kraft und gilt höchstens bis am 30. September 2020. Das ASTRA hebt sie ganz oder teilweise vorher auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind, oder verlängert sie bei Bedarf über den 30. September 2020 hinaus. Dies in Absprache mit den kantonalen Vollzugbehörden. Dabei berücksichtigt es die epidemiologische Lage sowie die Zeit, die benötigt wird, um die sistierten Kontrolluntersuchungen sowie die nicht absolvierten Kurse und Prüfungen nachzuholen.


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