COVID-19: Welche Folgen haben die neuen Massnahmen
Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28. Oktober 2020 weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Ziel ist, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Zu deren Auswirkungen auf die Tätigkeiten im Strassenverkehr hat das Bundesamt für Strassen ASTRA jetzt informiert.


Die Fallzahlen sowie die Anzahl Hospitalisationen nehmen drastisch zu. Der Bundesrat will die Ausbreitung von Covid-19 Infektionen eindämmen und die Überlastung der Intensivpflegestationen sowie des Gesundheitspersonals in den Spitälern verhindern. Dazu hat er Massnahmen ergriffen, welche die Zahl der Kontakte unter den Menschen reduzieren.
Verbot von Präsenzunterricht
Eine der Massnahmen: Hochschulen müssen ab Montag (2. November) grundsätzlich auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt. Was dies für die Aus- und Berufsbildung im Strassenverkehr bedeutet, hat nun das Bundesamt für Strassen ASTRA klargestellt:
Ausbildungen, Weiterbildungen und Kurse im Strassenverkehr
Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Gesundheit BAG handelt es sich bei den Ausbildungen, Weiterbildungen und Kursen im Strassenverkehr um Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen, zu deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist.
Deren Durchführung ist somit weiterhin erlaubt (Art. 6d Abs. 1 Bst. b der COVID-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 28.10.2020). Die Bildungseinrichtungen müssen dazu ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen (Art. 4 und Anhang der COVID-19-Verordnung besondere Lage).
Die Anzahl der Teilnehmenden richtet sich nach dem Strassenverkehrsrecht (z.B. max. 12 Teilnehmende bei Weiterausbildungskursen für Neulenkende) und dem jeweiligen Schutzkonzept.
Theoretische und praktische Prüfungen
Prüfungen, die das Strassenverkehrsamt durchführt, gelten als Veranstaltungen. Diese sind weiterhin zulässig, jedoch dürfen daran höchstens 50 Kandidaten teilnehmen. Prüfexperten oder Aufseher werden dabei nicht mitgezählt (Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung besondere Lage.
Prüfungen, die von Organisationen durchgeführt werden (z.B. praktische CZV-Prüfung), gelten als Präsenzveranstaltungen in einer Bildungseinrichtung, zu deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist. Auch deren Durchführung ist somit weiterhin erlaubt (Art. 6d Abs. 1 Bst. b der COVID-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 28.10.2020).
Auch wer theoretische und praktische Prüfungen durchführt, muss ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen (Art. 4 und Anhang COVID-19-Verordnung besondere Lage.
Strengere Regeln der Kantone bleiben vorbehalten. Das ASTRA wird so rasch wie möglich ein entsprechendes Infoblatt veröffentlichen.
Maskentragpflicht wird weiter ausgedehnt
Dass die Kantone weitergehende Regeln erlassen können, könnte auch für den Strassentransport, die Logistikunternehmen sowie das Automobil- und Carrosseriegewerbe Folgen haben, zumal die Maskentragpflicht schweizweit ausgedehnt wird: Seit dem 19. Oktober gilt eine Maskenpflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs und in Bahnhöfen und Flughäfen. Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden. Die Maskenpflicht muss zudem auch in der Kabine eines Lastwagens respektiert werden, wenn man einen Beifahrer hat (vgl. https://www.routiers.ch/news/maskentragepflicht-in-der-lastwagenkabine0/).