Freie Fahrt für E-Lieferwagen
Ab 1. Oktober 2026 gelten für bestimmte elektrische Lieferwagen bis 4,25 Tonnen deutlich lockerere Verkehrsregeln. Damit gleicht der Bund Nachteile aus, die durch das zusätzliche Gewicht von Batterien entstehen. 120 km/h auf der Autobahn, keine Lastwagen-Sperre und weniger Bürokratie sollen den gewerblichen Einsatz erleichtern.
Freie Fahrt für E-Lieferwagen
Für leichte Nutzfahrzeuge mit E-Antrieb ist die Batterie zugleich Antrieb und Ballast: Sie ermöglicht emissionsfreies Fahren, bringt aber zusätzliches Gewicht auf die Waage. Genau diesen Nachteil will der Bundesrat im gewerblichen Verkehr abfedern. Am 1. Oktober 2026 treten Änderungen von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts in Kraft.
Betroffen sind leichte elektrische Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 Tonnen. Voraussetzung: Die zusätzlichen 750 Kilogramm gegenüber der klassischen 3,5-Tonnen-Grenze müssen ausschliesslich auf die emissionsfreie Antriebstechnik zurückzuführen sein – etwa auf die Batterie.
Damit erhalten diese E-Lieferwagen künftig weitgehend dieselben Verkehrsregeln wie konventionelle Lieferwagen bis 3,5 Tonnen. Der wohl sichtbarste Unterschied betrifft die Autobahn: Statt mit maximal 80 dürfen sie künftig mit 120 km/h unterwegs sein. Bisher wurden schwere E-Lieferwagen wegen ihres Gewichts teilweise als schwere Motorwagen eingestuft.
Auch das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für die betroffenen Fahrzeuge künftig nicht mehr. Im Schweizer Binnenverkehr entfällt zudem die Fahrtschreiberpflicht. Gleichzeitig finden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Chauffeurverordnung auf diese Fahrzeuge nicht mehr Anwendung.
Weniger Vorschriften bedeuten auch weniger Kontrollen. Die Kontrollintervalle werden künftig jenen für konventionelle Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen angeglichen. Die Kantone müssen diese neuen Intervalle allerdings erst ab dem 1. Februar 2028 anwenden.
Mit dem Paket will der Bundesrat die E-Mobilität im Lieferverkehr wettbewerbsfähiger machen. Die Logik dahinter ist einfach: Wer für den emissionsfreien Antrieb zusätzliches Gewicht mitführen muss, soll daraus im Alltag nicht automatisch verkehrsrechtliche Nachteile haben.